Bestandsschutz von Druckgeräten, PSA und Tauchventilen
GRUNDSATZ
Ein Produkt, das zum Zeitpunkt seines Inverkehrbringens den damals gültigen EU-Richtlinien und harmonisierten Normen entsprochen hat, darf grundsätzlich weiter betrieben und genutzt werden, auch wenn sich die Rechtslage später ändert. Entscheidend ist die Konformität zum Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens.
Produkte, die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens den damals geltenden europäischen Anforderungen entsprochen haben, genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Spätere Änderungen von EU-Richtlinien, EU- Verordnungen oder harmonisierten Normen führen nicht automatisch zu einer Nachrüst- oder Neukennzeichnungspflicht.
Bei der Frage des Bestandsschutzes von Produkten im Zusammenhang mit wiederkehrenden Prüfungen und geänderten EU-Richtlinien muss man zwischen dem Inverkehrbringen eines Produkts und dessen weiterem Betrieb unterscheiden.
BEDEUTUNG BEI WIEDERKEHRENDEN PRÜFUNGEN
Bei wiederkehrenden Prüfungen (z. B. nach BetrSichV, Druckgeräten, Aufzügen oder elektrischen Anlagen) wird in der Regel geprüft:
– sicherer Zustand des Produkts,
– ordnungsgemäßer Betrieb,
– keine sicherheitsrelevanten Mängel,
– Einhaltung der für den Betrieb geltenden nationalen Vorschriften.
Es wird normalerweise nicht verlangt, dass ein Altprodukt sämtliche neuen Konstruktionsanforderungen aktueller EU-Richtlinien erfüllt, sofern keine besondere Nachrüstpflicht besteht.
DRUCKGERÄTE UND VENTILE
– Für Druckgeräte gilt die Druckgeräterichtlinie (EU) 2014/68/EU (PED).
– Sicherheits-, Absperr- und Regelventile behalten ihre Zulässigkeit, wenn sie ursprünglich konform in Verkehr gebracht wurden.
– Wiederkehrende Prüfungen bewerten die aktuelle Sicherheit und Funktionsfähigkeit, nicht die Anpassung an jede neue Norm.
– Eine Nachrüstung wird typischerweise nur bei Sicherheitsmängeln, wesentlichen Änderungen oder gesetzlichen Sonderregelungen erforderlich.
KENNZEICHNUNG
– Die ursprüngliche CE-Kennzeichnung und Produktkennzeichnung bleiben grundsätzlich ausreichend.
– Problematisch wird es, wenn Typenschilder oder wichtige Produktdaten nicht mehr lesbar sind.
– Fehlende Identifizierbarkeit kann einen Austausch erforderlich machen, auch wenn grundsätzlich Bestandsschutz besteht.
PSA (PERSÖNLICHE SCHUTZAUSRÜSTUNG)
– PSA unterliegt heute der Verordnung (EU) 2016/425.
– Altprodukte verlieren ihre Zulässigkeit nicht automatisch durch neue Rechtsvorschriften.
– Der Arbeitgeber muss jedoch sicherstellen, dass die PSA weiterhin geeignet, funktionsfähig und sicher ist.
– Nutzungsdauer, Beschädigungen oder geänderte Gefährdungen können einen Austausch erforderlich machen.
TAUCHVENTILE
– Tauchventile sind regelmäßig Bestandteil eines Drucksystems und unterliegen den einschlägigen Druckgerätevorschriften.
– Änderungen von Normen oder Richtlinien führen nicht automatisch zum Verlust des Bestandsschutzes.
– Wiederkehrende Prüfungen konzentrieren sich auf Dichtheit, Funktion, Kennzeichnung und sicheren Betriebszustand.
– Unleserliche Herstellerdaten oder fehlende Druckangaben können zur Beanstandung führen.
FAZIT
Maßgeblich für die CE-Konformität ist der Zeitpunkt des Inverkehrbringens. Wiederkehrende Prüfungen dienen dem Nachweis der fortbestehenden Sicherheit. Eine Anpassung an neue Vorschriften ist in der Regel nur bei wesentlichen Änderungen, ausdrücklichen Nachrüstpflichten oder festgestellten Sicherheitsmängeln erforderlich.